Wenn die Krankenkasse plötzlich berät

Mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) tritt ein neuer Artikel in Kraft: Art. 56a KVG. Er erlaubt den Krankenkassen, ihre Versicherten direkt zu beraten – etwas ganz Neues im Schweizer Gesundheitssystem.

Was bedeutet das für Sie als Versicherte?

Die Krankenkasse darf Ihre Daten auswerten und Ihnen gezielt Empfehlungen geben, zum Beispiel:

  • auf ein günstigeres Generikum statt eines teuren Originalmedikaments hinweisen,
  • eine Vorsorgeuntersuchung wie ein Darmkrebs-Screening empfehlen,
  • ein alternatives Versicherungsmodell (z. B. Ärztenetzwerk) vorschlagen.

Wichtig:

  • Diese Beratung beschränkt sich auf die Themen kostengünstigere Leistungen, geeignete Versicherungsformen und Prävention.
  • Eine ärztliche Behandlung oder individuelle Therapieempfehlung darf die Krankenkasse nicht geben – das bleibt Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte.
  • Sie haben ein Widerspruchsrecht: Falls Sie keine Empfehlungen wünschen, können Sie dies Ihrer Krankenkasse jederzeit mitteilen.

Warum ist das neu?

Bisher waren Krankenkassen reine „Zahlstellen“: Sie haben Prämien erhoben, Rechnungen geprüft und Kosten erstattet. Medizinische Beratung war nicht Teil ihrer Aufgabe. Mit Art. 56a KVG wird dieses Rollenverständnis erstmals erweitert.

Was heisst das für Sie als Patientin und Patient?

  • Sie erhalten vielleicht nützliche Informationen und Hinweise, um Kosten zu sparen.
  • Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie weit die Krankenkassen Ihre Daten analysieren dürfen.
  • Wichtig: Sie allein entscheiden, ob Sie diese Beratung wünschen oder nicht.

Unser Tipp

Wenn Ihre Krankenkasse Sie kontaktiert, fragen Sie nach:

  • Welche Daten wurden dafür genutzt?
  • Passt die Empfehlung wirklich zu Ihrer Situation?

Im Zweifel: Holen Sie immer auch eine ärztliche Zweitmeinung ein.

Zurück