Spitalhaftung

Seit 01.01.2011 soll nach Auffassung des Regierungsrates die Solothurner Spitäler AG selber darüber rechtsgültig entscheiden können, ob ihre Mitarbeitenden möglicherweise eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben. Der Regierungsrat hat gestützt auf Bundesnotrecht eine Verordnung in Kraft gesetzt, welche den Rechtsschutz im Bereich der Spitalhaftung verbessern soll. Die vorgesehene Lösung gefährdet jedoch ein faires Verfahren für die betroffenen Patientinnen und Patienten. Die Patientenstelle Aargau/Solothurn erachtet das Vorgehen als unverständlich.

Die Solothurner Spitäler AG (SoH) müssen nach den Vorstellungen des Regierungsrates ab dem 01.01.11 über bei ihr angemeldete Schadenersatzbegehren eine beschwerdefähige Verfügung erlassen, die dann beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Das heisst, die Instanz, deren Mitarbeitende eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben, entscheiden, ob ein Fehler vorliegt. Gerade bei Patientinnen und Patienten, die eine belastende Spitalgeschichte hinter sich haben, ist das Vertrauensverhältnis zu Medizinalpersonen und entsprechende Institutionen gestört. Dass nun ausgerechnet diese über das eigene Handeln eine objektive Beurteilung abgeben können, ist unverständlich.  Hinzu kommt, dass die SoH, die für allfällige Haftpflichtfälle eine Versicherung abgeschlossen hat, auf Grund der Versicherungsbedingungen nicht von sich aus einen Fehler zugeben darf. Sie muss mit der Versicherung Rücksprache nehmen. Diese jedoch sind äusserst restriktiv in ihren Entscheidungen.

Der Regierungsrat hat überstürzt, ohne Abwarten der Vetofrist, ohne kantonalgesetzliche Grundlage, einzig gestützt auf ein im Bundesrecht abgestütztes „Notverordnungsrecht“ eine noch vom Kantonsrat zu beratende Verfahrensänderung  in der medizinischen Staatshaftung vorweggenommen. Das Vorgehen ist nicht nur staatsrechtlich fragwürdig, sondern gefährdet ein faires Verfahren im Patientenschutz. Die Verfahrensänderung kommt völlig überraschend. Eine nun dieser Verordnung nachgeschobene vom Kantonsrat noch zu beratende Gesetzesvorlage wurde nie in die Vernehmlassung gegeben. Die Patientenstelle AG/SO erachtet das Vorgehen als inakzeptabel und verlangt eine sofortige Korrektur.

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