Infektion nach Operation
Frau C. wurde ungewollt schwanger und unterzog sich im Spital einer Ausschabung der Gebärmutter. Vor der Operation wurde ihr am Handrücken eine Infusion gelegt. Dies gelang erst beim dritten Anlauf und nach Beizug des Anästhesisten. Die Ausschabung verlief problemlos und Frau C. konnte am gleichen Tag nach Hause entlassen werden. Am Folgetag hatte sie starke Schmerzen an der Hand bei der Einstichstelle der Infusion und Fieber. Ihr Mann nahm Rücksprache mit dem Operateur. Dieser verschrieb Schmerzmedikamente. Einen Tag später brach die Familie nach Italien auf, um Verwandte zu besuchen. Frau C. ging es zunehmend schlechter. Sie fühlte sich erschöpft, konnte kaum mehr gehen und hatte hohes Fieber. Sie begab sich in ein Spital. Dort verschlechterte sich ihr Zustand aufgrund der Infektion. Sie erlitt eine Sepsis und musste für acht Tage in ein künstliches Koma versetzt werden. Ein Finger der linken Hand von Frau C. ist seitdem steif. Wieder zurück in der Schweiz ging sie in die Rehabilitations-Klinik, um sich zu erholen. Ihr Mann kümmerte sich in dieser Zeit um die drei kleinen Kinder und konnte seiner Arbeit nicht nachgehen. Frau C. leidet nach wie vor sowohl psychisch wie auch körperlich sehr unter dieser Situation. Die Infektion wirft Fragen zur Behandlungssorgfalt auf, weshalb sie die Patientenstelle mit der Abklärung beauftragt.
Eine Spitalinfektion ist eine Infektion, die während einer Behandlung im Spital, in einer Praxis, in einer Pflegeeinrichtung, in einer Rehabilitationsklinik oder in der Spitex erworben wird. Eine Spitalinfektion ist häufig schwer nachweisbar. Für die betroffenen Patient*innen beginnt nach einer Spitalinfektion oft eine lange Leidensgeschichte. Es ist wichtig für sie, die Ursache des Leidens zu kennen, auch wenn sie daraus keine finanziellen Ansprüche geltend machen können. Bei einer Infektion im Spital muss der*die Patient*in oder dessen*deren Rechtsvertreter*in beweisen können, dass die Infektion auf eine Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen ist, indem die gebotenen Hygienemassnahmen nur mangelhaft umgesetzt wurden. Zudem muss der Nachweis der Kausalität erbracht werden, also, dass die Infektion ursächlich auf diesen Mangel zurückzuführen ist. Gemäss geltendem Recht hat ein Spital nur dann Schadenersatz für eine Infektion zu leisten, wenn die geschädigte Person diese beiden Beweise erbringen kann. Das ist bei einer Infektion in einer medizinischen Einrichtung eine besondere Herausforderung. Der Nachweis, dass die Hygienemassnahmen nicht korrekt durchgeführt wurden, ist sehr schwierig.
Die Patentenstelle AG/SO holte für Frau C. die Krankenakten ein und verhandelte mit der Spitalleitung. Aufgrund der Dokumentation ergaben sich keine Hinweise zum Ursprung der Infektion. Auch wenn sich der damalige Anästhesist betroffen über den Verlauf geäussert hatte, wies das Spital jede Schuld von sich.