Darmverschluss mit Folgen
Anna G. musste sich einer notfallmässigen Darmoperation wegen Verdachts auf Darmverschluss unterziehen. Während der Bauchspiegelung, bei der nur kleine Hautschnitte nötig sind, untersuchte der Operateur den ganzen Darm gründlich. Er fand keinen Verschluss oder andere krankhaften Befunde, jedoch ausgeweitete Dünndarmschlingen. Deren Ursache konnte er sich nicht erklären. Ein zweites Mal suchte er den ganzen Darm ab. Dabei entdeckte der Operateur unerwartet dunkel verfärbte Flüssigkeit im Bauchraum. Es fanden sich 14 Dünndarmverletzungen, die übernäht werden mussten. Anna G. musste längere Zeit intensivmedizinisch betreut werden. Hinzu kam eine Blutvergiftung (Sepsis). Darauf folgten langwierige Behandlungen mit anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt. Insgesamt war die Patientin während 4 Monaten in Kliniken.
Gemäss Operationsbericht lagen weder Verwachsungen noch eine Mangeldurchblutung des Darmes vor, weshalb von guten übersichtlichen Verhältnissen auszugehen ist. Umso unverständlicher waren die 14 Dünndarmverletzungen. Diese mussten während des ersten Absuchens anlässlich der Bauchspiegelung entstanden sein und waren ursächlich für den weiteren schwerwiegenden Verlauf.
Nach eingehendem Aktenstudium und Rücksprache mit Fachärzt*innen kam die Patientenstelle AG/SO zu folgendem Ergebnis:
Da bei der ersten Darmuntersuchung keine Ursache für den Darmverschluss gefunden werden konnte, hätte für die weiteren Abklärungen auf ein offenes Vorgehen (Bauchschnitt) umgestellt werden müssen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten die zahlreichen Dünndarmverletzungen mit anschliessender Sepsis und langwierigem Heilungsverlauf vermieden werden können.
Mit Unterstützung der Patientenstelle AG/SO erhielt Anna G. für den entstandenen Schaden von der Haftpflichtversicherung eine angemessene Entschädigung. So wurden die Kosten für die Führung des Haushalts nach dem Rehabilitationsaufenthalt sowie für die auswärtige Verpflegung der minderjährigen Tochter bezahlt. Zusätzlich erhielt Anna G. eine Genugtuung, da sie weiterhin unter den Folgen der Darmoperation, insbesondere auch unter der ästhetischen, leidet.