Arztgeheimnis gilt auch nach dem Tod
Das Bundesgericht hat entschieden: Das Arztgeheimnis endet nicht mit dem Tod einer Patientin oder eines Patienten.
Zwei Familien wollten die Akten ihrer verstorbenen Angehörigen einsehen, um einen möglichen Behandlungsfehler zu prüfen. Die Spitäler und Behörden lehnten ab – und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Begründung: Patientinnen und Patienten müssen darauf vertrauen können, dass persönliche Informationen auch über den Tod hinaus geschützt bleiben.
Die Angehörigen können zwar trotzdem klagen, erhalten aber nicht automatisch Einsicht in die Krankengeschichte. Für Ärztinnen und Ärzte schafft das Urteil Sicherheit.
👉 Empfehlung: Legen Sie in Ihrer Patientenverfügung fest, wer nach Ihrem Tod Einsicht in Ihre Krankengeschichte haben darf. So behalten Sie die Kontrolle – und entlasten Ihre Angehörigen.
Bericht medinside.ch: Spital wahrte Arztgeheimnis- 20250910