Wichtige Leitlinien für Blinde und Sehbehinderte
Der SBV ist eine gemeinnützige Organisation, gegründet von und für Personen mit einer Sehbehinderung, ist nicht gewinnorientiert, politisch unabhängig und konfessionell neutral. In der Schweiz existieren 16 Sektionen. Die Sektionen sind die regionalen Organe des SBV. Sie fördern die sozialen Kontakte der Mitglieder untereinander. Zudem gibt es schweizweit acht Beratungsstellen.
In der Schweiz leben ungefähr 325‘000 sehbehinderte Personen. 10‘000 von ihnen sind blind (SZB:2012). Die Sehbehindertenorganisationen betreuen zwischen 10‘000 und 20‘000 Personen. 10 Prozent von ihnen sind blind.
Es gibt viele Arten von Sehbehinderungen. Eine Person hat eine Sehbehinderung, wenn sie Gesichtsfeldausfälle oder einen Tunnelblick hat, wenn sie Doppelbilder oder Flimmerlinien sieht, wenn ihr Sehvermögen von flimmernden Bereichen, Blitzen und Blendungen beeinträchtig ist und nicht zuletzt, wenn sie helle Punkte, verschleierte oder verschwommene oder verzerrte Bilder sieht.
Am häufigsten führt der natürliche Alterungsprozess zu einer Sehbehinderung. Bei der altersbedingten Makuladegeneration nimmt die Sehkraft im Zentrum des Blickfeldes ab, ohne dass es zu einer Erblindung kommt. Weitere Ursachen für Sehbehinderungen sind Erkrankungen wie Grauer und Grüner Star, Netzhauterkrankungen, Augenverletzungen und vorgeburtliche Schädigungen.
Taktiles Leitsystem
Als Blindenleitsystem werden allgemein Systeme bezeichnet, die es blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen ermöglichen, sich mit Hilfe des weissen Stocks selbständig im öffentlichen Raum, in Gebäuden und an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel zu bewegen. In der Regel handelt es sich um Taktile Bodenleitsysteme von Bodenindikatoren wie zum Beispiel Rillen- oder Rippenplatten. Die Leitsysteme bieten Führung und Orientierung zu wichtigen Zielen, etwa Aus- und Eingängen, Treppen, Aufzügen und auf grossen Flächen oder helfen Hindernisse zu umgehen. Die Aufmerksamkeitsfelder können sehr unterschiedliche Funktionen haben:
- Abzweigefelder weisen auf Verzweigungen oder Richtungswechsel hin
- Richtungsfelder zeigen Richtungen, zB. Bei Fahrbahnquerungen an
- Taktil-visuelle Markierungen sind sinnvoll, wenn die Orientierung und Wegführung damit unterstützt wird. Sie ermöglichen das Auffinden von Etappenzielen und Entscheidungspunkten, zb.Haltestellen, Fussgängerstreifen oder Aufzüge
- Randbegrenzungen sollen mit weissem Stock ertastbar sein
- Hauptverbindungen bei grossen Flächen sollen kontrastreich und taktil hervorgehoben werden
- Einstiegsfelder markieren den Einstieg, zb. an Bushaltestellen. Bei Tram- oder Bushaltestellen müssen taktil-visuelle Markierungen auf der Höhe der vordersten Fahrzeugtüre vorhanden sein.
- Taktil-visuelle Sicherheitslinien und Abschlussmarkierungen begrenzen begehbare Flächen und definieren Ein-und Aussteigebereich, z.B. auf Bahnsteigen
- Rampe oder Treppe bei Perron, Anfang und Ende der Treppenläufe sind taktil-visuell gekennzeichnet.
Unverzichtbar für blinde und sehbehinderte Bahnreisende
Sicherheitslinien in Bahnhöfen kennzeichnen die Grenze zwischen dem Perronbereich und dem Gefahrenbereich an der Perronkante. Sie dienen sowohl Sehenden als auch Sehbehinderten. Nach neuen Bestimmungen des Bundes dürfen weitere, für die Sicherheit und Orientierung Sehbehinderter erforderliche Markierungen auf Perrons nicht mehr angebracht werden – angeblich, weil die normal Sehenden diese Markierungen fehlinterpretieren würden. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) sieht die Sicherheit von Sehenden gefährdet. Die Blindenverbände können die plötzliche Änderung eines bewährten Systems und die Begründung des Bundes nicht akzeptieren. Die Leitlinien sind für die Orientierung von Blinden und Sehbehinderten unerlässlich. Die Blindenverbände haben gegen das BAV eine Beschwerde eingereicht und den Rechtsweg eingeschlagen. Die Beschwerde der Schweizerischen Blindenverbände steht im Zusammenhang mit dem konkreten Fall des neuen Bahnhofs Löwenstrasse im Zürcher Hauptbahnhof in der Durchmesserlinie von Zürich. Im Auftrag des BAV soll die SBB jenen Teil der bereits angelegten und erprobten taktil-visuellen Markierungen wieder entfernen, welche zu den Sicherheitslinien bei den Perrons führen. In ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht monieren die Blindenverbände Unverhältnismässigkeit des Vorgehens des BAV und Verstoss gegen den übergeordneten Rechtsgrundsatz des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots. In der Folge hat das BAV am 18. Januar 2016 in einer Medienmitteilung berichtet, dass ein Wiedererwägungsverfahren eingeleitet und gleichzeitig die Vertreter der Blinden- und Sehbehindertenorganisationen konsultiert werden.
Seit 1995 bewährtes Leitsystem
Die beschwerdeführenden Parteien – neben dem SBV, der Schweizerische Blindenbund sowie die Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten baulichen Umwelt – wollen eine Korrektur der Bestimmung erwirken. Die taktil-visuellen Markierungen, welche speziell für Sehbehinderte entwickelt wurden, dürfen auf Perrons nicht verboten werden. Die Behörden dürfen nicht auf Kosten der Blinden und Sehbehinderten, Sicherheitssysteme für Sehende konzipieren. Das Leitliniensytem hat sich seit 1995 bewährt und von den SBB stets mitgetragen.
Ortsbegehung mit Verantwortlichen des BAV beim Bahnhof Löwenstrasse in Zürich
Nun hat erstmal ein Treffen der Organisatoren mit dem BAV beim Bahnhof Löwenstrasse hat stattgefunden. Davon zeugt das Foto von Peter Füglistaler, dem Direktor des BAV. Er lässt sich mit einer Dunkelbrille und einem weissen Stock in der Hand von den taktil-visuellen Markierungen am Zürcher Bahnhof leiten. Es ist zu hoffen, dass er am eigenen Leib erfahren hat, was es heisst, sich ohne Sehkraft zurechtzufinden.
Gastbeitrag Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Sektion AG/SO, Verena Müller-Bachmann, Präsidentin