Meldepflicht bei HIV
Bei einem jüngeren Mann wurde vor kurzem eine Infektion mit dem HIV diagnostiziert. Da er befürchtete, bei Bekanntwerden der Diagnose den Arbeitsplatz zu verlieren, wandte er sich mit folgender Frage an die Patientenstelle AG/SO:
Muss ich befürchten, dass der Arzt nun meine Krankenversicherung oder andere Stellen über meine Krankheit informieren wird? Oder ist er an die Schweigepflicht gebunden?
Grundsätzlich untersteht jeder Arzt/jede Ärztin der Schweigepflicht. Dieser unterliegen alle Krankheitsdaten sowie persönliche Informationen und Mitteilungen. Unter diese Geheimhaltungspflicht fallen auch alle übrigen im Medizinalbereich tätigen Personen wie Apotheker, Hebammen, etc.
Es gibt jedoch Ausnahmen.
Wenn der Patient/die Patientin die Ärztin/den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, darf diese/r Auskunft erteilen. Gegenüber der Krankenkasse muss ein Arzt/eine Ärztin diejenigen Informationen weitergeben, die zur Berechnung der Rückerstattung der Kosten und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Behandlung notwendig sind. Informationen, die über die Angaben, die sich üblicherweise auf der Arztrechnung befinden, hinausgehen, dürfen nur dem Vertrauensarzt der Kasse bekannt gegeben werden.
Zusätzlich bestehen eidgenössische und kantonale Gesetze, die eine Weitergabe von medizinischen Informationen vorschreiben. So müssen z.B. Patienten/Patientinnen, die an Masern, Tuberkulose, etc. erkrankt sind, mit Namen gemeldet werden. Dies auch, um Epidemien zu verhindern. Der/die behandelnde Arzt/Ärztin ist gesetzlich verpflichtet, den Kantonsarzt/die Kantonsärztin über Infektionskrankheiten wie zum Beispiel AIDS zu informieren, jedoch ohne Nennung des Namens. Meldungen an den Kantonsarzt dienen nicht nur statistischen Zwecken. Vielmehr werden die Angaben benötigt, um gezielt Massnahmen ergreifen zu können, wie z. B. Medikamenteinkauf, Impfungen, vorbeugende Massnahmen (Anti-Aids-Kampagnen), Forschung usw.