Freie Spitalwahl - was man beachten muss
Grundsätzlich haben auch Grundversicherte nach Art. 41 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) die Möglichkeit, sich in der ganzen Schweiz in einem Spital behandeln zu lassen. Für Patienten ist das eine positive Entwicklung. Um beim Erhalt der Rechnung nicht eine böse Überraschung zu erleben, muss man sich vor einer ausserkantonalen Hospitalisation gut informieren. Der Wohnkanton vergütet die Kosten lediglich anteilsmässig.
Seit der Einführung der Fallkostenpauschalen im 2012 werden medizinische Leistungen pauschal pro Fall abgegolten. Die einzelnen Spitäler handeln mit den Krankenkassen die Tarife aus, sogenannte Baserates. Der Kanton bestimmt dann einen Referenztarif. Der kann sogar noch tiefer sein, als die Baserates der Spitäler im Kanton. Ist nun dieser Tarif in einem ausserkantonalen Spital höher als im Wohnkanton, so zahlt der Patient die Differenz aus dem eigenen Sack.
Liegt ein medizinischer Grund für einen ausserkantonalen Spitalaufenthalt vor, muss vorgängig eine Kostengutsprache eingeholt werden. Ein medizinischer Grund ist, wenn z.B. eine Leistung im Kanton nicht angeboten wird. Eine Ausnahme sind ferner auch die Notfälle. Hier übernehmen die Krankenkasse und der Kanton die Kosten, wenn die Notfallsituation ausserhalb des Wohnkantons eingetreten ist und die Rückverlegung des Patienten nicht zumutbar war.
Die überweisende Ärztin, der überweisende Arzt hat die Aufklärungspflicht, über die möglichen Kostenfolgen einer Behandlung zu informieren und allenfalls eine Kostengutsprache einzuholen. Das wurde im Fall von unserer, im Kanton Solothurn wohnhaften Klientin verpasst oder sie hat es nicht ganz richtig verstanden. Ihre geplante Schulteroperation wollte sie in einer renommierten Klinik im Kanton Zürich durchführen lassen, da sie viel Positives darüber gehört hat. Sie war begeistert vom Facharzt, welcher die Operation dann durchführte. Der Aufenthalt verlief gut und die Patientin wurde entlassen. Als sie dann später die Abrechnung erhielt, glaubte sie, es handle sich um einen Irrtum. Ihre Kostenbeteiligung war einiges höher, als sie sich vorgestellt hatte. So suchte sie uns um Rat auf.
Die Klinik im Kanton Zürich steht nicht auf der Spitalliste des Kantons Solothurn. Die Krankenkasse und der Kanton bezahlen höchstens den Tarif, der in einem Listenspital des Kantons Solothurn für eine Schulteroperation gilt, den sogenannten Referenztarif. Wenn das gewählte Spital einen höheren Tarif hat, müssen die Patienten die Differenz selber bezahlen, ausser sie haben eine entsprechende Zusatzversicherung.
Immer wieder gelangen Patienten an uns, die nach dem Erhalt der Spitalrechnung nach einem Spitalaufenthalt verunsichert sind. Hat man nebst der Grundversicherung keine Zusatzversicherung, wie z.B. eine „Spital allgemein ganze Schweiz“ abgeschlossen, können solche Situationen entstehen. Grundversicherte, welche eine Operation ausserkantonal durchführen wollen, müssen mit Kostenfolgen rechnen. Die Wahlfreiheit für Grundversichterte ist somit faktisch eingeschränkt. Die Patientenstelle empfiehlt, sich vor einem ausserkantonalen Klinikaufenthalt beim Arzt, beim Spital oder bei der Krankenkasse über eine allfällige Kostenfolge zu informieren. In der Regel reicht das ausserkantonale Spital eine Kostengutsprache beim Wohnkanton ein. Achten Sie darauf, dass Sie etwas Schriftliches in den Händen halten.
Mit der Spitalliste wird die stationäre medizinische Versorgung für die Bevölkerung im Wohnkanton sichergestellt. Können im Kanton nicht alle Leistungen erbracht werden, nimmt er ausserkantonale Kliniken auf die Liste. Der Kanton Solothurn führt übrigens 11 ausserkantonale Kliniken auf seiner Spitalliste.